Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fa. Seete Großkücheneinrichtungen

§ 1 Allgemeines

Für unsere Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend, sofern nicht eine von uns schriftlich verfasste oder bestätigte andere Vereinbarung getroffen worden ist. Diese Bedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr. Den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Seete Großkücheneinrichtungen widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt. Ihrer Geltung wird ausdrücklich widersprochen. Schweigen unsererseits auf die Übersendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers gilt nicht als Zustimmung zur Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen in ihrer jeweils geltenden Fassung werden, soweit diese einmal wirksam vereinbart wurden, bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch Bestandteil aller zukünftigen Verträge, ohne dass es im Einzelfall noch eines ausdrücklichen Hinweises bedarf, auch wenn diese Bedingungen auf einzelne Geschäfte ausnahmsweise ganz oder Teilweise unanwendbar sein sollten, weil für diese Geschäfte abweichende Vereinbarungen getroffen wurden. Auch für Geschäfte und Verkäufe in das Ausland gelten diese Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebote, Preise

Unsere Angebote sind freibleibend. An mündliche Absprachen sind wir erst nach weiterer schriftlicher Bestätigung gebunden. Erklärungen unserer Mitarbeiter, Reisenden oder Handelsvertreter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind stets unverbindlich. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, sind unsere am Tag der Bestellung geltenden Preise allein maßgeblich. Die Gültigkeit der Preise erlischt mit der Herausgabe der neuen Preise. Alle unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich stets ausschließlich Verpackungs- Transport-, Montage- und ähnlichen Kosten.

§ 3 Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind netto Kasse ab Rechnungsdatum zu bezahlen, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Gewährung des Skontos bedingt die Bezahlung früherer Rechnungen innerhalb vereinbarter Zahlungsziele. Fracht- und Verpackungskosten sind in keinem Falle skontierbar. Wechsel und Schecks werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber und vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit entgegengenommen. Alle anfallenden Spesen sind von dem Käufer zu tragen. Die Annahme eines Wechsels nach Fälligkeit oder Prolongation stellt keine Stundung dar. Wir behalten uns vor, Wechsel oder Schecks jederzeit zurückzugeben. Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, sind wir berechtigt, ohne besonderen Nachweis Verzugszinsen von 12,5 % p.a. zu beanspruchen und jede Mahnung Mahngebühren in Höhe von 5,00 EUR zu berechnen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens im Einzelfall bleibt vorbehalten. Falls der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder einen Wechsel oder Scheck zu Protest gehen lässt oder falls sonstige Umstände bekannt werden, die die Erfüllung der Verbindlichkeit des Käufers uns gegenüber gefährdet erscheinen lassen, werden ohne Rücksicht auf vorher getroffene Zahlungsvereinbarungen alle unsere Forderungen aufgrund erfolgter Lieferungen sofort fällig. Noch ausstehende Lieferungen unsererseits an den Käufer können dann von uns per Nachnahme vorgenommen oder von der Gestellung geeigneter Sicherheiten abhängig gemacht werden, bis zu deren Leistung unsere Lieferverpflichtung ruht. Der Käufer ist berechtigt, anstelle einer geeigneten Sicherheitsleistung auch voraus zuzahlen. Wird die geforderte Sicherheitsleistung nicht vor Ablauf einer Woche geleistet, können wir vom Vertrag zurücktreten. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn sich der Eingang einer Ratenzahlungen abredewidrig um mehr als 10 Tage verzögert. Wir sind nicht verpflichtet, den Käufer durch gesonderte Mahnung auf diese Folge nochmals hinzuweisen. Zahlungen an Dritte, insbesondere an Handelsvertreter oder -reisende, werden nicht anerkannt, es sei denn, diese Personen sind ausdrücklich inkassobevollmächtigt.

§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Das Zurückbehaltungsrecht wegen anderer nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammender Ansprüche des Kunden gegen uns ist ausgeschlossen. Im Übrigen kann er dies nur bezüglich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen geltend machen.

§ 5 Lieferzeiten, Teillieferung, Liefermengen, Warenrückgabe

Die Angabe von Lieferfristen ist freibleibend, es sei denn, dass eine ausdrückliche Vereinbarung über einen Fixtermin schriftlich getroffen wurde. Ferner stehen unsere Lieferfristen unter den Vorbehalten der Selbstbelieferung, der Liefermöglichkeit und von Zwischenverkäufen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme durch uns, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten. Die Lieferfrist ist mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft eingehalten, wenn uns die Absendung ohne eigenes Verschulden unmöglich ist. Als Liefertag gilt der Tag der Versendung, bei vereinbarter Abholung der Tag der Absendung der Meldung der Versandbereitschaft. Überschreiten wir bei einer bestellten Ware einen unverbindlichen Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferzeit um mehr als 10 Tage, so hat der Käufer das Recht, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Mit dieser Mahnung werden wir in Verzug gesetzt.

Ereignisse höherer Gewalt, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten und vergleichbare, unvorhersehbare Hindernisse, auf deren Entstehung oder Beseitigung wir keinen Einfluss haben, verlängern die vereinbarten Lieferfristen um die Dauer des Hindernisses, längstens jedoch um zwei Wochen. Hat in diesem Fall die verspätete Lieferung für den Käufer kein Interesse, so ist er nach Ablauf einer von ihm schriftlich und unter Ablehnungsandrohung zu setzenden Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen, sofern unsererseits oder auf Seiten unserer Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel und auf Rechnung des Käufers zuzüglich der Verpackungs- und Versicherungskosten, es sei denn, dass sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste etwas anderes ergibt. Die Firma Seete Großkücheneinrichtungen ist zu Teillieferungen berechtigt. Der Käufer ist zur Abnahme von Teillieferungen verpflichtet. Kommen wir mit den Lieferungen der noch ausstehenden Teile in Verzug und ist eine vom Käufer schriftlich zu setzende Nachfrist von zwei Wochen fruchtlos verstrichen, kann der Käufer vom gesamten Vertrag nur dann zurücktreten, wenn die fehlenden Teile nicht anderweitig zu beschaffen und die gelieferten Teile allein für den Käufer nicht von Interesse sind.

Grundsätzlich räumen wir dem Käufer die Option einer Warenrückgabe ein. Diese bedarf in jedem Falle unserer ausdrücklichen Zustimmung, auf die jedoch kein Anspruch besteht. Im Falle unserer Zustimmung ist die Ware dann mit unserer Artikel-Nummer zu versehen und frachtfrei und original verpackt an uns zurückzusenden. Die Rücksendung erfolgt in diesen Fällen stets auf Gefahr des Käufers. Für Rücknahme berechnen wir eine Bearbeitungspauschale von 15 % des Auftragswertes, mindestens jedoch 50,00 €, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist. Die Rückgabe von Sonderanfertigungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Haben wir in diesen Fällen für Sonderanfertigungen bereits Material eingekauft, ist dieses in jedem Fall zusätzlich zu Selbstkosten vom Käufer zu übernehmen, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.

§ 6 Versand

Die Lieferung erfolgt nach unserer Wahl durch ein üblicherweise geeignetes Beförderungsmittel und auf Rechnung des Käufers zuzüglich der Verpackungs- und Versicherungskosten, es sei denn, dass sich aus unserer jeweils gültigen Preisliste etwas anderes ergibt, oder ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dabei werden Transportversicherungen nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen. Die Lieferungen erfolgen – auch wenn wir die Frachtkosten tragen – stets auf Gefahr des Käufers, es sei denn, dass wir den Transport mit eigenen Fahrzeugen und eigenem Personal durchführen und die Schäden nicht von Dritten verursacht werden. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an die Post, den Paketdienst, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens aber mit dem Verlassen des Werks oder Lagers auf den Käufer über. Dies gilt insbesondere auch für Verkäufe, bei denen CIF, CFR, FAC, FAS oder FOB vereinbart wurde. Für Lieferungen ins Ausland gelten die gesondert angegebenen Versandkonditionen.

§ 7 Gewährleistung, Schadensersatz, Haftungsumfang

Für Veränderungen der gelieferten Ware infolge Verschleißes, unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, der Verwendung ungeeigneter Reinigungsmittel und durch Einwirkungen ähnlicher Art ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere soweit die Gebrauchsanweisung missachtet und / oder notwendige Wartungen laut Gebrauchsanweisungen nicht erfolgen.´Mit dem Käufer vereinbaren wir bezüglich unserer Waren ausschließlich jene Beschaffenheitsmerkmale als vorhanden, die sich aus den diesbezüglichen Angaben in unseren Prospekten, Gebrauchsanweisungen und technischen Datenblättern ergeben. Soweit unsere Angaben in unseren Prospekten, Gebrauchsanweisungen und technischen Datenblättern zu einem wesentlichen Beschaffenheitsmerkmal unserer Waren unvollständig sind oder ganz fehlen, sind ergänzend die für unsere Waren gültigen DIN- bzw. EN – Vorschriften, der Stand der Technik oder die geltende Übung im Handelsverkehr (in dieser Reihenfolge) maßgebend. Dort und in unseren Prospekten, Gebrauchsanweisungen und technischen Datenblättern nicht aufgeführte Beschaffenheitsmerkmale werden von uns in keinem Fall stillschweigend (konkludent) mit dem Käufer als vorhanden vereinbart. § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt. Für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer vorgesehenen, über die übliche Verwendung hinausgehenden Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie und keine Haftung, es sei denn, dass wir die Eignung ausdrücklich zugesichert haben. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übergabe der Sache an den Käufer, es sei denn, es wurde schriftlich eine längere Frist vereinbart. § 479 BGB bleibt unberührt.

Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort auf einwandfreie Beschaffenheit, Vollständigkeit und Vertragsmäßigkeit zu untersuchen. Der § 377 HGB findet insoweit Anwendung. Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Käufer innerhalb von 8 Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Versäumung der Frist kommt eine Gewährleistung für die davon betroffenen Mängel nicht in Betracht. § 479 BGB bleibt unberührt. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Beanstandungen sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels oder eine Ersatzlieferung vorzunehmen. Ist die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung erfolglos oder werden die Beanstandungen nicht binnen einer weiteren, schriftlich zu setzenden Nachfrist von 15 Tagen behoben, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die Haftung in Fällen grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Nebenpflichten unsererseits oder einfache Erfüllungsgehilfen ist der Höhe nach auf das vorhersehbare Maß eines Schadens begrenzt. Ansprüche aus Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sind nicht ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, Ersatz von Mangelfolgeschäden oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Pauschalierter Schadensersatz

Verweigert der Käufer ausdrücklich oder konkludent ohne rechtfertigenden Grund die Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Abnahme des Vertragsgegenstandes, sind wir nach nochmaliger schriftlicher Aufforderung unter Ablehnungsandrohung mit einer Frist von 10 Tagen berechtigt, an Stelle der Vertragserfüllung eine Schadensersatz­pauschale in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Ausgleichung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldenforderung. Be- und Verarbeitung durch den Käufer oder Dritte erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach §950 BGB, ohne dass demgegenüber für uns daraus eine Verpflichtung entsteht. Bei Vermischung mit anderen uns nicht gehörenden Waren durch den Käufer oder Dritte, erwerben wir das Miteigentum an dem Mischprodukt im Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert der anderen vermischten Ware zum Zeitpunkt der Vermischung. Irgendwelche Kosten gehen nicht zu unseren Lasten und mindern auch nicht unseren Miteigentumsanteil. Eine Veräußerung unserer Vorbehaltsware darf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang des Käufers erfolgen. Dieser ist nicht mehr gegeben, wenn beim Käufer Insolvenz vorliegt, auch wenn ein Insolvenzverfahren noch nicht beantragt oder eröffnet ist. Für den Fall eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, erkennt der Käufer schon jetzt unseren Aussonderungs- bzw. Ersatzaussonderungsanspruch an. Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware, gleich in welchem Zustande, werden uns schon jetzt in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteiles an einem Mischprodukt im Zeitpunkt der Weiterveräußerung, mindestens aber in Höhe des Rechnungswertes, zur Sicherheit unserer Forderungen gegen den Käufer, bei laufender Rechnung unserer Saldoforderung, abgetreten. Auf Verlangen hat der Käufer diese Abtretung seinem Kunden anzuzeigen, damit dieser an uns direkt zahlen kann. Der Käufer ist nicht berechtigt, anderweitige Abtretungen, insbesondere Mantel- und Globalabtretungen, vorzunehmen, durch welche die an uns abgetretenen Forderungen ganz oder teilweise erfasst werden. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Der Käufer verpflichtet sich, uns eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Vorbehaltsware oder unsere Ansprüche aus Vorausabtretung durch Dritte, unverzüglich anzuzeigen und auf seine Kosten alle Sofortmaßnahmen durchzuführen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Der Käufer ist berechtigt und verpflichtet, Forderungen aus Weiterveräußerung der Vorbehaltsware für uns einzuziehen, es sei denn, dass von uns im Einzelfall andere Weisung erteilt wird. In diesen Fällen wird der Kaufpreis an den Käufer lediglich zu treuen Händen gezahlt. Der Käufer ist verpflichtet, eingehende Gelder getrennt von sonstigen eigenen und fremden Geldern für uns zu verwahren und unverzüglich an uns abzuführen. Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach und machen wir von unserem Eigentumsvorbehalt Gebrauch, so kann in keinem Falle eingewendet werden, dass der Kaufgegenstand zur Aufrechterhaltung des Gewerbes dienen müsse. Eine Rücknahme der Ware in einem solchen Fall bedeutet nicht Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Pfändung gekaufter Gegenstände durch uns, gilt nicht als Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt und den Herausgabeanspruch. Im Falle der Geltendmachung unseres Herausgabeanspruches sind wir berechtigt, uns selbst oder durch unsere Bevollmächtigten den unmittelbaren Besitz an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, sämtliche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware auf seine Kosten gegen Untergang (Brand, usw.) zu versichern. Er tritt, soweit möglich, seine Ansprüche aus diesen Verträgen schon jetzt ab und wird auf Verlangen sämtliche Erklärungen abgeben, die zur Geltendmachung der Forderungen aus den Verträgen durch uns erforderlich sind.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus vertraglichen Beziehungen zwischen uns und dem Käufer ist Bissendorf. Gerichtsstand ist, sofern der Käufer Kaufmann eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, Osnabrück und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Für das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht maßgeblich. Die Anwendbarkeit internationaler Gesetze, z.B. das UN-Kaufrecht, ist ausgeschlossen. Wir weisen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz darauf hin, dass wir die sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Käufer ergebenden Daten in unserer EDV speichern und nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung nutzen. Dritten werden die Daten nicht zugänglich gemacht. Schledehausen, 01.04.2017

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